Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen Eurorent GmbH
I. Gültigkeit
Allen unseren Miet- und Kranleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde,
soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für zukünftige
Vermietungen.
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle
eine Bestimmung die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vermieter widerspricht zugleich der Einbeziehung von AGB durch den Mieter.
II. Vertragsschluss
1. Angebots- und Preisanfragen, die lediglich der Information potentieller Kunden dienen
sollen, sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Angebote und Preisinformationen sind
grundsätzlich unverbindlich und vorbehaltlich der Geräteverfügbarkeit.
2. Grundsätzlich können Vermietaufträge formlos mündlich, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Datenübermittlung abgeschlossen werden. Der Vertragsinhalt wird dann in unserer Auftragsbestätigung zusammengefasst und ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
III. Anlieferung / Abholung / Haftung
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Vermietung bereitzuhalten.
Bei transportpflichtigen Mietgeräten obliegt dem Mieter der Transport vom Vermieter zum
Einsatzort und zurück. Der Mieter übernimmt die Transporte auf eigene Rechnung und
Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen.
Soweit die Eurorent GmbH Anlieferung und Abholung des Mietgerätes durchführen soll, hat der
Mieter den beabsichtigten Rücktransport so rechtzeitig auszulösen, dass, unter
Zugrundelegung üblicher Reaktionszeiten von bis zu 5 Werktagen, das Mietgerät pünktlich
wieder beim Vermieter eintrifft.
2. Der Vermieter ist bemüht, das Mietgerät pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu stellen.
Kommt der Vermieter hierbei in Verzug, so haftet er dem Mieter höchstens mit dem Betrag,
den der Mieter für den Zeitraum der Verspätung als Mietzins zu entrichten gehabt hätte.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Statt einer Entschädigung kann der Mieter
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung auch vom Vertrag
zurücktreten.
3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Defekte, die durch unsachgemäße Bedienung
durch den Mieter entstanden sind. Zufällig auftretende Defekte berechtigen den Mieter
lediglich zur Geltendmachung von Mietminderung für den Zeitraum der Nichtnutzbarkeit des
Gerätes, es sei denn, dem Vermieter fällt insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur
Last. Die Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von
Schadenersatzansprüchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist
im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die Folge von Mängeln des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
Kommt der Vermieter jedoch mit der Beseitigung eines berechtigten Mangels in Verzug, so
kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Vorstehende Haftungsausschlüsse und
Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Angestellter
und sonstiger Erfüllungsgehilfen von Eurorent GmbH.
4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom
Mieter beabsichtigten Arbeiten. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen
durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten.
5. Baustellenbesichtigungen dienen lediglich der Auswahl des richtigen Mietgerätes.
6. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an
der Einsatzstelle sowie den Zufahrts- und Abfahrtswegen eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages inklusive Anlieferung und Abholung gestatten.
Kommt der Mieter dem nicht nach, gerät er in den Annahmeverzug. Der Mieter ist
verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrthöhen und –
breiten, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen, eventuelle
Höhen- / Gewichtsbeschränkungen usw. vor Vertragsschluss zu informieren und dem
Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für die Ein- und Ausbringung der Geräte in die Baustelle
bzw. aus der Baustelle ist allein der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist verpflichtet, dem
Mieter auf Verlangen hierfür sämtliche technische Daten wie Achslasten, Eigengewichte,
Stützdrücke und Abmessungen der Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhaben, deren
Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere solche Genehmigungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2, 4 und § 29
Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO, trägt das Risiko der
Genehmigungserteilung der Mieter. Dies gilt auch dann wenn der Vermieter die
diesbezüglichen Formalitäten erledigen soll.
7. Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der Überlassung eines ortsveränderlichen
Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach
dessen Weisung und Disposition, so haftet der Vermieter bei Schäden durch das
Bedienungspersonal nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht sorgfältig ausgewählt
hat und der Mieter dies nachweist. Im Übrigen haftet der Mieter.
IV. Inbetriebnahme / Übergabe
1. Der Mieter hat sich bei Übergabe des Gerätes vom Zustand des Gerätes zu überzeugen.
Hierüber wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
2. Treten Mängel der Mietsache nach Inbetriebnahme auf, so sind diese unverzüglich
anzuzeigen.
3. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die
relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die
Straßenverkehrsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten.
4. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korblasten bzw.
Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher
Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer
übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Sandstrahlarbeiten
dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den Mieter können
zusätzliche Kosten durch mangelhafte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäßen Einsatz oder
aufwändige Reinigung entstehen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen
Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die
Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden
Schäden.
6. Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung einmal täglich zu
prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind vom Mieter zu
ergreifen.
7. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist
ausgeschlossen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgeräte nur durch
Berechtigte genutzt werden, die im Besitz der hierzu nötigen Fähigkeiten sind und von ihm
schriftlich beauftragt sind. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl,
Unterschlagung, sonstiges Abhandenkommen sowie Beschädigungen jeder Art zu sichern
(Obhutspflicht).
8. Die Mietobjekte können Eigentum einer Leasing- / Finanzierungsgesellschaft sein und sich
deshalb nicht im Eigentum des Vermieters befinden. Weder Vermieter noch Untermieter sind
dazu berechtigt, das Objekt zu veräußern, zu verpfänden, zu verschenken, zur Sicherheit zu
übereignen noch sonst in irgendeiner Weise zu belasten. In den Fällen in denen eine
Leasing- /Finanzierungsgesellschaft die Eigentümerin des jeweiligen Objektes ist, steht den
jeweiligen Untermietern jeweils nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht zu. Sollte ein Dritter
durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend
machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
V. Preise und Abrechnung
1. Die Mietgeräte sind grundsätzlich nur für Werktage (Mo- Fr.) angemietet mit einer
Einsatzdauer von max. 8 Stunden täglich. Die Nutzung im Mehrschichtsystem oder zu
Nachtzeiten ist bei Vertragsschluss anzugeben und begründet die Abrechnung von Nachtbzw.
Mehrschichtzuschlägen. Verfügen die Geräte über eine Betriebsstundenerfassung ist
der Vermieter nach Rückgabe des Gerätes berechtigt, auf der Grundlage der
Datenauswertung Mehrnutzungen abzurechnen. Bei nicht vereinbarten Mehrnutzungen und
bei verschwiegenen Mehrnutzungen, wie beispielsweise Nutzungen an den Wochenenden,
Feiertagen oder im Mehrschichtbetrieb ist der Vermieter berechtigt, bei der Abrechnung der
Mehrnutzungen den jeweils höchsten Mietpreis der Mietstaffel zugrunde zu legen. Bei der
Ermittlung von Staffelpreisvergünstigungen bleiben Zeiten der nicht vereinbarten oder
verschwiegenen Mehrnutzung außer Betracht.
2. Bei Tagesmiete gilt auch der Tag der Anlieferung und der Abholung als Mietzeit.
3. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter
Vorbereitung des Mieters oder Dritten die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder
fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für
die gesamte Mietzeit zu berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte Aufwendungen
anrechnen lassen muss.
4. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach
Rechnungslegung zu bezahlen
5. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine
angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene
Zwischenzahlungen zu verlangen.
VI. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen eventuell
noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten.
Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend.
2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von
Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig
machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der
Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des
Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Auftragswertes unbenommen.
3. Eine Aufrechnung durch den Mieter mit eigenen Gegenansprüchen gegen den Vermieter
ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
VII. Beginn und Ende der Mietzeit
1. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestmietzeit
und frühestens mit vollständiger Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieterstandort.
Mietverhältnisse mit bestimmtem Mietende (ausdrücklich als FIX gekennzeichnet) enden mit
Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, automatisch, jedoch ebenfalls frühestens mit
Rücklieferung des Mietgerätes zum Vermieter. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für
Autokräne eine Mindesteinsatzzeit von einer Stunde und für Arbeitsbühnen ohne
Bedienpersonal eine Mindesteinsatzzeit von einem Tag.
2. Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mietende hat der Mieter das Ende der
Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung) und die Rücklieferung rechtzeitig
vorher zu organisieren. Solange keine schriftliche Freimeldung vorliegt, verlängert sich das
Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um
jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat,
wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall erst mit
vollständiger Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter. Der Vermieter ist grundsätzlich
berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung der Mietsache nach den
ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
3. Die Rücklieferung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn das Mietgerät mit allen
erforderlichen Teilen und in vertragsgemäßem Zustand auf dem Gelände / Lagerplatz des
Vermieters eintrifft. Ist eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht
möglich, so verlängert sich das Mietverhältnis bis zur Beseitigung des Abholungshindernisses
zu den bisherigen Konditionen. Eventuelle Zusatzkosten für Leerfahrten gehen zu
Lasten des Mieters.
Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle der vereinbarten Abholung durch den
Vermieter erst mit diesem Zeitpunkt. Eine Rücknahme der Mietgeräte erfolgt nur während
der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine
ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurden.
4. Das Mietgerät ist im voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten und der
Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigungen an den Vermieter zurückzugeben.
5. Stellt der Mieter oder sein für ihn tätiges Personal vor Rückgabe Umstände fest, die die
Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet bei der Rückgabe den
Vermieter darauf hinzuweisen.
VIII. Versicherungsschutz/ Verlust des Mietgegenstandes/ Schadenabrechnung
Sofern der Mietgegenstand mit Versicherung vermietet wird, besteht für den Vermieter eine
Maschinenversicherung. Bei Schäden am Gerät, die die vereinbarte Selbstbeteiligung
übersteigen, berechnen wir pro Schadenereignis die vereinbarte Selbstbeteiligung. Im Fall
von Diebstahl und Unterschlagung gelten abweichende Selbstbeteiligungssätze nach
Maßgabe der jeweiligen Versicherung, bis hin zur unbeschränkten Haftung. Im Übrigen haftet
der Mieter jedoch unbeschränkt für Schäden ausfolgenden Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung
b) unberechtigte Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht
berechtigten Dritten
c) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens
d) Schäden an der Bereifung
e) Schäden aufgrund besonderer Gefahren wie Wasserbaustellen, auf schwimmenden
Geräten oder im Bereich von Gewässern
Bei der Schadenberechnung kann der Vermieter nach seiner Wahl eine abstrakte
Schadenberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vornehmen oder
eine konkrete Schadenberechnung auf der Grundlage notwendiger durchgeführter
Reparaturarbeiten vornehmen.
Erfolgt die Reparatur durch einen Reparaturfachbetrieb oder eine Drittfirma ist Grundlage der Schadenberechnung deren Reparaturrechnung. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden
Schadenfall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,00 € zzgl. MwSt. zur Abgeltung des
erhöhten Aufwandes abzurechnen.
Der Vermieter kann allerdings auch nach seiner Wahl die Reparatur selbst durch eigenes
Personal in der eigenen Werkstatt vornehmen lassen. In diesem Fall akzeptiert der Mieter
folgende Stundenverrechnungssätze und Preise:
– Arbeitslohn Werkstatt 58,00 € pro Stunde zzgl. MwSt.
– Arbeitslohn Lackierer 75,00 € pro Stunde zzgl. MwSt.
Ersatzteilkosten werden gemäß der Anschaffungsrechnungen abgerechnet zzgl. eines
Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 25,00 € zzgl. MwSt.
Für Monteurseinsätze auf den Baustellen zur Behebung von Schäden, die der Mieter zu
vertreten hat, gelten folgende zusätzliche Stundenverrechnungssätze und Preise:
– An- u. Abfahrtszeiten 58,00 € je Stunde zzgl. Mwst.
– jeden gefahrenen Kilometer mit 1,20 € zzgl. Mwst.
IX. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide
Vertragspartner unkündbar. Solche Verträge sind durch die Formulierung „FIX“ gesondert
gekennzeichnet.
Verträge mit Mindestmietdauer sind während des Laufes der Mindestmietdauer ebenfalls
unkündbar.
2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit oder nach Ablauf einer Mindestmietdauer beträgt
die Kündigungsfrist:
– 1 Tag zum Tagesende, wenn der Mietpreis pro Tag
– 2 Tage zum Freitag der laufenden Woche, wenn der Mietpreis pro Woche und
– 1 Woche zum Monatsende des laufenden Monats, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage im
Rückstand ist.
– dem Vermieter nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die
Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
– der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oderan einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
X. Sonstiges
Hauptsitz des Vermieters ist Wendelstein. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der
Hauptsitz des Vermieters.
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts.